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   VG Augsburg, 12.11.2008 - Au 4 K 08.587   

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https://dejure.org/2008,73352
VG Augsburg, 12.11.2008 - Au 4 K 08.587 (https://dejure.org/2008,73352)
VG Augsburg, Entscheidung vom 12.11.2008 - Au 4 K 08.587 (https://dejure.org/2008,73352)
VG Augsburg, Entscheidung vom 12. November 2008 - Au 4 K 08.587 (https://dejure.org/2008,73352)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarklage; (isolierte) Befreiung; Nutzungsänderung; nachbarschützende Festsetzung; Grundzüge der Planung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 22.05.2006 - 26 B 04.1947
    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2008 - Au 4 K 08.587
    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z. B. BayVGH vom 22.5.2006, 26 B 04.1947, Juris) hängt der Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfes gegen eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes - wie hier - u. a. davon ab, ob die Festsetzung, von der befreit worden ist, drittschützend ist, d. h. gerade dem Schutz des Nachbarn dient oder nicht.

    Hat der Plangeber hingegen eine Festsetzung "im Angesicht des Falles" für diesen Fall so und nicht anders gewollt, ist für eine Befreiung kein Raum (vgl. BayVGH vom 22.5.2006, a.a.O., und vom 27. Juli 2005 Az. 26 B 01.1270, Juris, m.w.N.), weil die Festsetzung als Grundzug der Planung anzusehen ist.

  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2008 - Au 4 K 08.587
    Ein Grundstückseigentümer kann deshalb grundsätzlich die Beachtung öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen, die die Nutzungsart betreffen, auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen, weil und soweit er selbst in der Ausnutzung seines Grundstücks solchen Beschränkungen unterworfen ist; denn durch das baugebietswidrige Vorhaben, das zwar für sich gesehen noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führen mag, wird gleichwohl typischerweise eine "schleichende" Verfremdung des Gebiets eingeleitet (vgl. z. B. BVerwG vom 23.06.1995, 4 B 52/95, NVwZ 1996, 170).
  • BVerwG, 20.11.1989 - 4 B 163.89

    Voraussetzungen für eine Befreiung

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2008 - Au 4 K 08.587
    § 31 Abs. 2 BauGB erfasst grundsätzlich nur solche Fallgestaltungen, für die der Ortsgesetzgeber sich regelmäßig keine oder jedenfalls keine genauen Vorstellungen darüber gemacht hat, ob trotz der bauplanerischen Festsetzungen zur sachgemäßen Verfolgung der städtebaulichen Ziele im Sinne gebotener Einzelfallgerechtigkeit ein Abweichen von den Festsetzungen sachnäher ist (vgl. BVerwG vom 20.11.1989 BayVBl. 1990, 313).
  • VGH Bayern, 27.07.2005 - 26 B 01.1270
    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2008 - Au 4 K 08.587
    Hat der Plangeber hingegen eine Festsetzung "im Angesicht des Falles" für diesen Fall so und nicht anders gewollt, ist für eine Befreiung kein Raum (vgl. BayVGH vom 22.5.2006, a.a.O., und vom 27. Juli 2005 Az. 26 B 01.1270, Juris, m.w.N.), weil die Festsetzung als Grundzug der Planung anzusehen ist.
  • VG Augsburg, 12.04.2010 - Au 4 S 10.194

    Baubeseitigungsanordnung; Vorgartenfestsetzung als Grundzug der Planung

    Auf eine Nachbarklage hin wurde der Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. April 2008 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. November 2008, Az. Au 4 K 08.587, aufgehoben.

    Die Zufahrt wurde bereits vor Abschluss des Rechtsstreits im Verfahren Au 4 K 08.587 realisiert, wie sich aus den in diesem Verfahren beim Augenscheinstermin des Gerichts am 4. September 2008 gefertigten Lichtbildern ergibt.

    Danach war die Vorgartenfläche über den genehmigten Bereich hinaus mit Rasengittersteinen belegt (vgl. Blatt 67 der Gerichtsakte im Verfahren Au 4 K 08.587).

    Zur Begründung der Ablehnung des Antrags wurde inhaltlich weitgehend auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg im Verfahren Au 4 K 08.587 Bezug genommen.

    (1) Die Rasengittersteine wurden in die Erde eingebracht, um als gepflasterte Zufahrt zur im Verfahren Au 4 K 08.587 streitgegenständlichen Garage zu dienen.

    Auch wenn zwischen den einzelnen Rasengittersteinen Gras hindurchwachsen kann, geht die Kammer bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon aus, dass die eingebrachten Rasengittersteine, die auf den beim Augenscheinstermin im Verfahren Au 4 K 08.587 gefertigten Lichtbildern erkennbar sind, nicht als Dauerbepflanzung zu begreifen sind.

    (1) Nachdem das Urteil in der Sache Au 4 K 08.587 rechtskräftig geworden ist, hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Befreiung für die Nutzung der mit Rasengittersteinen gepflasterten Fläche als Auto-Stellplatz beantragt.

    Für die Ablehnung waren die gleichen Gründe maßgeblich, die schon im Verfahren Au 4 K 08.587 zur Aufhebung der Befreiung für die Umnutzung der Remise in eine Garage maßgeblich gewesen waren.

    Bereits im Urteil in der Sache Au 4 K 08.587 wurde ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um einen einzelnen "Ausreißer" handelt, der die Steuerungsfunktion des Bebauungsplans Nr. ... im Übrigen nicht in Frage stellt.

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